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Rechtslage in Deutschland: Sind CBD-Blüten wirklich legal?

Rechtslage in Deutschland: Sind CBD-Blüten wirklich legal?
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Viele Konsumenten sind sich unsicher, ob CBD in Deutschland wirklich legal ist, besonders wenn es sich um Cannabisblüten handelt. In diesem Artikel klären wir darüber auf, wie die aktuelle Rechtslage zu CBD Gras aussieht und worauf man als Endverbraucher achten muss.

Rechtliche Grauzone bei CBD-Produkten

Viele Online-Shops und immer mehr Fachgeschäfte bieten mittlerweile diverse CBD-Produkte an und werben damit, dass der Erwerb in Deutschland erlaubt sei, solange der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegt. Ganz so einfach ist das allerdings nicht. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht in Bezug auf Hanf zusätzlich vor, dass „der Verkehr […] ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,“. Das bedeutet, dass Cannabis grundsätzlich nicht unverarbeitet an Privatkunden weitergegeben werden darf.

Nutzhanf ja, Rauschmittel nein.

Das Problem ist, dass die Hanfpflanzen nicht vollständig ohne THC gezüchtet werden können. Und anders als bei verarbeiteten Produkten wie Baustoffe, Textilien oder Kosmetika kann bei reinen Blüten der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ganz so leicht ausgeschlossen werden. Auch wenn der Grenzwert bei unter 0,2 Prozent liegt, könnte man aus einer (wirklich!) sehr großen Menge CBD-Blüten geringe Mengen THC extrahieren. Wenn man das BtMG-Gesetz kleinlich genug auslegt, ein Spezialgebiet des deutschen Beamtentums, kann dies als Verstoß angesehen werden. Und so kann es leider in der Praxis geschehen.

Mehrere Anbieter mussten die diffuse Rechtslage leider schon am eigenen Leib erfahren. So wurde beispielsweise die gesamte CBD-Ware eines Headshops in Passau beschlagnahmt und nicht wieder freigegeben. Auch Josef Bayer, Gründer der ersten deutschen Selbstpflück-Plantage Frankenhanf, ist bereits über das BtMG gestolpert. Eigentlich kein Problem, solange der THC-Gehalt eingehalten wird, oder? Leider nein. Diesmal kam ihm nicht die Polizei in die Quere (die hatte ausnahmsweise mal nichts dagegen), sondern die Bundesopiumstelle. Die Begründung: Der Missbrauch ist nicht ausgeschlossen, deshalb darf er nur an gewerbliche Kunden vertreiben. Der Verkauf in einschlägigen Läden und über das Internet wird weitgehend geduldet und auch unter Juristen herrscht Uneinigkeit darüber, unter welchen Bezeichnungen Hanfblüten(tee) nun legal bzw. illegal sind. Eine vollkommene Rechtssicherheit besteht aktuell leider noch nicht.

Was bedeutet das für Konsumenten?

Nicht nur die Abgabe von CBD-Blüten, sondern auch der private Erwerb und Besitz kann in seltenen Fällen problematisch werden – Grenzwerte hin oder her. In den allermeisten Fällen wird von einer Strafverfolgung abgesehen oder erst gar keine Ermittlung eingeleitet. In Bayern sind uns allerdings Fälle bekannt, bei denen Privatpersoen wegen dem Besitz von Nutzhanf (mehrere Kilos) vor Gericht saßen. Es ist also davon abzuraten, CBD-Blüten als Aktivismus-Instrument einzusetzen und direkt vor einer Polizeistation einen CBD Smoke-In abzuhalten.

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Keine Sorge, das soll jetzt nicht bedeuten, dass automatisch alle Cannabidiol-Produkte problematisch sind. Ihr müsst darauf achten, dass die Produkte einen THC-Gehalt von maximal 0,2 Prozent aufweisen und in weiterverarbeiteter Form, die einen Missbrauch ausschließt verkauft werden. Dann seid ihr auf der sicheren Seite. Dazu zählen Nahrungsergänzungsmittel, wie CBD-Öle, Salben oder andere Kosmetika, bei denen das CBD über die Haut aufgenommen wird. Vorsicht ist allerdings geboten bei  Produkten, die in anderen Ländern wie der Schweiz oder Österreich gekauft wurden, da dort höhere Grenzwerte gelten. In der Schweiz liegt der erlaubte THC-Wert bei 1 Prozent, also deutlich höher als in Deutschland. Solltet ihr CBD-Produkte in anderen Ländern kaufen oder über ausländische Online-Shops nach Deutschland bestellen, achtet auf die jeweils angegebenen THC-Werte.

Ist das Rauchen von CBD-Blüten vor dem Autofahren unbedenklich?

Jein. Die Schnelltests der Polizei sind teilweise sehr sensibel und reagieren nicht nur auf THC, sondern auf sämtliche Cannabinoide. Schon aus diesem Grund sollte man die freiwilligen Tests bei einer Kontrolle verweigern. Das Problem bei einem geforderten Bluttest ist, dass einige der angebotenen CBD-Blüten erhöhte THC-Werte aufweisen und die festgelegten Grenzwerte sehr gering sind. Der Bluttest wird aller Wahrscheinlichkeit nach negativ ausfallen, trotzdem bleibt ein gewisses Restrisiko und es wäre ratsam, zumindest nicht direkt im Auto zu qualmen. 

Den MPU-lingen unter euch raten wir, generell die Finger von allen Hanfprodukten zu lassen, da die Grenzwerte hier lächerlich niedrig sind und sogar Passivkonsum zu einem Nichtbestehen des Abstinenznachweises führen kann.

Sind CBD-Produkte verschreibungspflichtig?

Cannabidiol hat großes medizinisches Potential und ist sehr vielseitig einsetzbar. Neben der Nutzung in der Kosmetik  wird CBD auch als Arzneimittel angeboten. CBD-Öle sind in Verbindung mit Heilversprechen verschreibungspflichtig und der Verkauf ohne entsprechende Lizenzen und außerhalb von Apotheken daher illegal. Händler bewegen sich daher in Deutschland in einer rechtlichen Grauzone und müssen darauf achten, keine Heilversprechen oder medizinische Empfehlungen auszusprechen. Für Konsumenten entstehen jedoch keine negativen Konsequenzen.

Viele Konsumenten verlassen sich auf die Aussagen der Hersteller, dass CBD-Blüten grundsätzlich völlig legal und unbedenklich zu erwerben sind, solange nicht mehr als 0,2 Prozent THC enthalten sind. Doch wer mit einem Joint mit CBD-Gras herumläuft, muss sich bewusst sein, dass die Polizei erstmal nicht zwischen THC-haltigem und THC-freiem Cannabis unterscheiden kann. Was den Handel mit CBD-Blüten betrifft, sind sich selbst Juristen uneinig. Hier kommt es mitunter auf die Kategorisierung und das Labeling an. Als Rohprodukt oder „Aromaprodukt“ sind Blüten illegal, egal wie hoch der THC-Gehalt ist. Hanfblütentee hingegen ist eine vieldiskutierte Grauzone, da Tee bereits seit Jahrzehnten problemlos verkauft werden kann. Das BtMG muss hier dringend nachgebessert werden, da es nicht mal ansatzweise eine vernünftige Argumentation dafür gibt, warum CBD-Blüten illegal sein sollten.

Kommentar(6)

  1. Hallo,

    das ist keine „kleinliche“ Auslegung, wenn im Gesetz eindeutig „Pflanze und Pflanzenteile von Cannabis“ stehen.

    Das hat dann auch nichts mehr mit dem Extrahieren zu tun, sondern mit den „missbräuchlich“ verwendbaren Pflanzen(teile) zu tun.

    Zeit das Gesetz zu ändern! Kommt zur Hanfparade am 11. August nach Berlin zum Demonstrieren! www.hanfparade.de

  2. Ich habe am Bfarm – Dem Amt für Betäubungsmittel nachgehakt und folgende Anwort erhalten:

    Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Position Cannabis in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geändert. Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet seitdem zwischen Cannabis der Anlage III (Verwendung zu medizinischen Zwecken) und Cannabis der Anlage I (Verwendung zu nicht medizinischen Zwecken). Anlage I sieht zudem Ausnahmeregelungen für Nutzhanf (siehe Buchstabe b und d unter der Position Cannabis) vor.

    Nach dem Buchstaben b unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG sind Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Zubereitungen aus den Pflanzen und Pflanzenteilen, wenn sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

    Da der erlaubnisfreie Verkehr auf gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke beschränkt ist, dürfen unbearbeitete oder bearbeitete (z.B. lediglich getrocknete und zerkleinerte) Pflanzenteile nicht an den Endverbraucher abgegeben werden.

    Hiervon nicht betroffen sind Zubereitungen mit verarbeitetem Nutzhanf der oben genannten Sorten, auch wenn noch geringe aus den Pflanzenteilen stammende THC-Restgehalte enthalten sein sollten. Voraussetzung für die Abgabe an den Endverbraucher ist jedoch, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Dabei kann sich auf die Grenzwerte des BfR berufen werden, sofern eine orale Aufnahme des Produktes beabsichtigt ist:

    http://www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2000/07/bgvv_empfiehlt_richtwerte_fuer_thc__tetrahydrocannabinol__in_hanfhaltigen_lebensmitteln-884.html

    Die von Ihnen angefragten Cannabisextrakte (CBD-Öle – Anm. d. schreibers) dürfen – aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht – nur dann an den Endverbraucher abgegeben werden, wenn die Extrakte ausschließlich aus Nutzhanf (< 0,2 % THC oder EU-Sorte) gewonnen wurden und die Endprodukte die o.g. THC-Richtwerte des BfR (0,0005% bei Einnahme) einhalten.
    Bitte beachten Sie, dass die vorgenannte Ausnahmeregelung ausschließlich für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung gilt. Produkte aus Cannabis oder Nutzhanf, die für medizinische Zwecke bestimmt sind, sind aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann verkehrs- und verschreibungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG erfüllt sind (“nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt“).

    Das bedeutet: Alles, was Blütenform hat, ist illegal – und nur für den Gewerbeverkehr oder Wissenschaft erlaubt. Alles, was verarbeitet ist, darf keine Nennenswerten THC Gehalte haben (siehe Richtwerte oben) – dann ist es OK. z.B. sind dann auch CBD-Öle, solange sie keine medizinische Anwendung haben, entsprechend auch als z.B. Kosmetikum, Kosmetik Rohstoff – oder eben auch als Nahrungsergänzung anzusehen. Doch hier muss man dann auch auf die Verkehrsbezeichnung achten, denn je nachdem, wie ein Produkt ausgezeichnet ist, muss es noch Zusatzangaben haben – odern eben nicht.

  3. „wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt“

    Durch das Oder ist demnach jeder Nutzhanf legal, der den THC-Gehalt von 0,2% nicht überschreitet. Dabei liest man sonst immer etwas anderes.
    Aber sollte nur europäischer lizenzierter Nutzhanf legal sein, dann müsste an der Stelle, an der das Oder steht ein Und stehen.

    Außerdem legen Polizei und andere Behörden die Gesetze ebenfalls zu ihren Vorteil aus. Demnach legen die das dementsprechend auch genau so aus als wäre das illegal. Allerdings lässt dieser Text mehr als genug Interpretationsspielraum zu. Ich sehe da gar nicht so ein großes Problem, man muss nur kreativ sein.

  4. jo finds total behindert, bei mir war letzten Dinstag die Polizei zu besuch. 6g Pep und 500g CBD Tee,Blüten verschidene sorten mit 4~9% CBD, und halt 0,02% THC mitgenommen.

    In der Tee Packung waren noch ein Haufen Seeds dabei die ich raus sieben musste drine.

    Habe sie dann in eine Bagy und halt beschriftet. Weil ich es noch mal Sieben wollte das noch viel pflanzen Material dabei war.

    Und jetzt ka habe ich den Salat, dar ich die Tüte beschrieben habe sehen die das als vorsatz zum eigen Anbau.

    Hoffe mal das Dieses Schwachsinns Gesetzt wieder gelockert wird.

    evtl. sollte man auch Mohn in Deutschland illegal machen daraus kann man auch Drogen Extrahieren wen mann genug hat. Gibt so viele Pflanzen die es in jedem Pflanzen Laden gibt mit denen man Drogen Extrakte herstellen kann.

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