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Cannabis Obergrenzen: Was zählt als Eigenbedarf in Deutschland?

Cannabis Obergrenzen: Was zählt als Eigenbedarf in Deutschland?
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Wie viel Gramm Gras gilt eigentlich noch als Eigenbedarf? Diese Frage lässt sich in Deutschland nicht so einfach beantworten, da es keine bundesweite Festlegung gibt. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass bei einer „geringen Menge“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Wir zeigen euch, welche Obergrenzen für Cannabis in den einzelnen Bundesländern gelten.

Einmal Föderalismus zum Mitnehmen, bitte!

Grundsätzlich unterscheidet das Betäubungsmittelgesetz zwischen der geringen Menge, der normalen Menge und der nicht geringen Menge. Alles was zwischen der geringen und nicht geringen Menge liegt, wird inoffiziell als normale Menge bezeichnet. Dies ergibt sich dadurch, dass die Obergrenze einer geringen Menge beispielsweise bei 10 Gramm Cannabiskraut liegt und wiederum die Untergrenze der nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm THC. Je nachdem, wie viel THC also im Gras enthalten ist, kann die Brutto-Cannabismenge variieren. Das Strafmaß bei einer normalen und nicht geringen Menge führt zwingend zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die geringe Menge ist zwar ebenfalls illegal, allerdings kann die Staatsanwaltschaft in diesem Fall von Eigenbedarf bzw. Eigenverbrauch ausgehen und ein Strafverfahren einstellen. Hier ein Auszug aus dem BTMG §31a:

„So kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn […] der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

Sechs Gramm, zehn Gramm oder doch 15 Gramm?

Von Bundesland zu Bundesland unterscheiden sich die Obergrenzen für Cannabis teilweise extrem, wobei nicht zwischen Gras und Haschisch unterschieden wird. In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gilt der Besitz von bis zu 6 Gramm als Eigenbedarf. Im Saarland und in Thüringen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gelten bis zu 10 Gramm als „geringe Menge“ und in Berlin sogar bis zu 15 Gramm.

„Kann“ oder „Soll“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden?

Weiterhin muss man berücksichtigen, dass die Bundesländer zusätzlich zwischen der „Soll-Bestimmung“ und „Kann-Bestimmung“ unterscheiden. Das bedeutet, dass ein Strafverfahren bis zur Soll-Grenze eingestellt werden soll, wenn kein öffentliches Interesse einer Verfolgung besteht und von Eigenbedarf auszugehen ist. Bis zu der Kann-Grenze, kann das Verfahren eingestellt werden, der Staatsanwalt entscheidet trotzdem noch einzelfallabhängig, ob es zu einer Anklage kommt. In einigen Bundesländern gilt nur die Soll-Bestimmung und in anderen nur die Kann-Bestimmung. In Berlin und im Saarland gelten beide.

  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein: Soll-Bestimmung 6 Gramm
  • Thüringen und Rheinland-Pfalz: Soll-Bestimmung 10 Gramm
  • Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Kann-Bestimmung 6 Gramm
  • Saarland: Soll 6 Gramm, Kann 10 Gramm
  • Berlin: Soll 10 Gramm, Kann 15 Gramm

Einige Bundesländer fordern einheitliche Obergrenze in ganz Deutschland

Unsere hochverehrte Drogenbeauftrage Marlene Mortler wirbt seit einiger Zeit für eine einheitliche Obergrenze in ganz Deutschland. Und auch politische Größen wie Guido Wolf (CDU) oder der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) wollen eine bundesweite Regelung. „Aber nur dann, wenn sie – wie derzeit in Bayern und den meisten Ländern – bei sechs Gramm liegt.“ Da spielt Berlin allerdings nicht mit und hält an seiner Regelung fest. Es bleibt also bei 15 Gramm Eigenbedarf in der Hauptstadt. Na immerhin.

Am Problem vorbei

Es ist völlig unerheblich, ob die Obergrenze nun bei 2g, 5g oder 500g liegt, solange der Gesetzestext in seiner jetzigen Art vorliegt. Viele Legalisierungsgegner führen häufig das Argument an, dass Cannabis-Konsumenten gar nicht kriminalisiert werden, weil die Möglichkeit besteht, von einer Strafverfolgung abzusehen. Das Problem liegt allerdings genau in dieser Aussage, dass davon abgesehen werden kann. Auch mit einer bundesweit einheitlichen Obergrenze gäbe es deutliche Unterschiede in der Strafverfolgung. Und die Forderungen aus Bayern und Baden-Württemberg gehen so gesehen in Richtung einer Verschärfung der Repressionspolitik. Dem gegenüber stehen zunehmend Stimmen aus allen politischen Lagern und Gesellschaftsschichten, die eine Entschärfung der Gesetze fordern.