BvCW stellt nach umfassender Recherche klar – Nutzhanf ist rauschfrei
Nach jahrelangem Hin und Her bezüglich CBD und Nutzhanf, Grauzonen, Razzien, Ladenschließungen, CBD Kaugummis bei Rossmann und Hash beim Späti, wird es nun endlich Zeit in diesem Sektor für klare Gesetze zu sorgen. So sieht das auch der BvCW. Und da die Legalisierung vor der Tür steht – auch wenn sie noch nicht angeklopft hat – sieht der BvCW die Chance, mit einer Recherche zum Thema einige grundlegende Dinge klarzustellen. Rückenwind gibt es in diesem Punkt seit letztem Jahr auch von der Bfarm.
Nutzhanf-Vollrausch ausgeschlossen
In einer Pressemitteilung vom 07.02. teilte der Branchenverband für Cannabiswirtschaft mit, er habe in einer umfassenden Recherche dokumentiert, warum Nutzhanf nicht zu Rauschzwecken missbraucht werden kann. “Nach dessen Lektüre sollte klar sein, dass die zahlreichen Anklagen gegen kleine und mittlere Unternehmen hierzu nun eingestellt werden sollten”, so Marijn Roersch van der Hoogte, Fachbereichskoordinator für Nutzhanf und Lebensmittel beim BvCW. Die Problematik besteht darin, dass der Verkauf von Nutzhanf nur unter der Bedingung erlaubt ist, dass der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Shopbesitzer diskutieren spätestens seit dem Prozess zum Hanfnah-Laden in Lahr, ob sie diesen überhaupt ausschließen können, wenn dem Nutzhanf eine Rauschwirkung unterstellt wird.
Ein Lösungsansatz wäre eine klare Etikettierung gewesen. Doch eigentlich liegt die Verantwortung hier beim Gesetzgeber, der solche Lücken schließen, und klare Vorgaben machen sollte. Noch immer gibt es also unzählige Razzien und laufende Verfahren, weil man Nutzhanferzeugnissen mit unter 0,2% THC Rauschpotential unterstellt, während auf dem Schwarzmarkt Cannabis mit einem THC-Gehalt von 13% aufwärts verfügbar ist. Der gesunde Menschenverstand reicht aus, um zu erfassen, dass sich Menschen, die einen Rausch erleben wollen, nicht mit kiloweise Nutzhanf versorgen. Denn das ist einfach umständlich, unnötig und nicht rentabel. Es liegt auf der Hand, dass es nahezu unmöglich ist, genug Nutzhanf für einen Rausch zu inhalieren. Doch Gerichte scheint dies nicht davon abzuhalten zu unterstellen, dass es mögliche wäre, die benötigte Menge THC durch verbacken und essen zu erreichen. In der Recherche des BvCW heißt es:
- Für den Rausch, den man mit einem Joint von potentem Cannabis erreichen kann, müsste man in 60 Minuten 23 Nutzhanfjoints rauchen.
- Für die Herstellung eines Extrakts bräuchte man 68 mal so viel Nutzhanf, wie potentes Cannabis.
- Man schlussfolgert, dass diese Methoden deutlich zu zeit- und kostenaufwändig wären und man den angestrebten Rausch eventuell auch gar nicht erreichen würde. Die Wirkstärke von Nutzhanf, geht es um einen Rausch, sei mit der von alkoholfreiem Bier vergleichbar.
Sachverständigenausschuss will Handel erleichtern
Die Bfarm (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) hat für die Einschätzung dieser Problematik einen Sachverständigenausschuss gebildet, welcher schon im März letzten Jahres recht klare Empfehlungen aussprach. Der Ausschuss besteht aus unabhängigen Sachverständigen, und berät die Bundesregierung, indem es fachliche Empfehlungen abgibt. In diesem Fall empfiehlt die Bfarm, dass der gewerbliche oder wissenschaftliche Zweck nicht länger Voraussetzung für den Handel mit Nutzhanf sein sollte. Dies würde Grauzonen schließen, was eigentlich schon im letzten Urteil des BGH vom 24.3.2021 geschehen war. Es urteilte, dass der Verkauf an Endkunden gewerblich sei, und klassifizierte diesen Verkauf somit im Umkehrschluss als legal. Dennoch sind in den letzten Jahren zunehmend CBD Händler unter die Räder der Repressionsmaschinerie geraten.
Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des BvCW sagt hierzu: “Obwohl es seit 1996 keine Änderung am Betäubungsmittelgesetz (BtmG) gab, finden in den letzten Jahren immer strengere Auslegungen des bestehenden Rechts durch Staatsanwaltschaften und lokale Behörden statt. Auch dieses juristische Kriterium „Missbrauch“ erweist sich in der Praxis als überflüssig und kontraproduktiv für den Markt mit dem Agrarprodukt Nutzhanf. Mit der kommenden Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken erweist sich das sogenannte „Missbrauchskriterium“ als doppelt hinfällig. Nutzhanf hat nichts im Betäubungsmittelgesetz verloren und muss dort sofort herausgenommen werden. Der konstruktive Vorschlag des Sachverständigenausschusses sollte daher nun schnellstmöglich umgesetzt werden. Dies würde die Justiz entlasten und mehr Rechtssicherheit für die Branche schaffen”, so Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des BvCW.