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Lidl-Urteil: Rauschmissbrauch von Hanfprodukten unwahrscheinlich

Lidl-Urteil: Rauschmissbrauch von Hanfprodukten unwahrscheinlich
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Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat das Ermittlungsverfahren gegen Lidl wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln eingestellt. Die Polizei hatte vor einem Jahr mehrere Hanfprodukte beschlagnahmt. Warum die Einstellung des Verfahrens sowohl richtig als auch ungerecht ist. 

Im August 2021 hatte die Polizei in einer Rosenheimer Lidl-Filiale insgesamt 21 Hanfprodukte konfisziert: CBD-Artikel mit weniger als 0,2 Prozent THC; manche Waren enthielten aber weder das eine noch das andere Cannabinoid. 

„Es geht darum, den Markt zu verunsichern“, vermutete damals Wenzel Cerveny vom Cannabisverband Bayern im Gespräch mit der AZ. Cerveny betreibt selbst mehrere Hanf-Läden in München und musste schon mehrere Razzien über sich ergehen lassen. 

In Deutschland ist es legal, CBD-Produkte zu kaufen und zu konsumieren, wenn der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegt und die Ware aus zertifiziertem EU-Nutzhanf hergestellt ist. Dabei darf der Verkehr „ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken“ dienen und der Rauschmissbrauch muss ausgeschlossen sein. Darüber, wie die letzten beiden Punkte auszulegen sind herrschte einige Zeit Unklarheit.

Gewerblicher Zweck nicht notwendig

Im März dieses Jahres entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass ein gewerblicher Zweck beim Endabnehmer nicht vorliegen muss. Es reicht also, wenn der THC-Wert unter den vorgeschriebenen 0,2-Prozent bleibt:

„Das Merkmal des „gewerblichen Zwecks“ sollte demnach – entsprechend dem neuen Wortlaut der Norm – grundsätzlich dahin verstanden werden, dass ein gewerblicher Zweck beim Endabnehmer nicht vorliegen muss. Ein Korrektiv enthält allein das weitere Merkmal, dass die gewerblichen Zwecke einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen müssen. Dieses wäre überflüssig, wenn ein gewerblicher Zweck auch beim Endabnehmer gegeben sein müsste und somit ein Konsum von vornherein ausgeschlossen wäre.“

Neue Sichtweise der Staatsanwaltschaft: Rauschmissbrauch unwahrscheinlich 

Auf dieses Urteil bezieht sich auch die Staatsanwaltschaft im aktuellen Lidl-Fall. Neu ist allerdings die Sichtweise auf einen potentiellen Rauschmissbrauch. Laut eines Gutachtens des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Karlsruhe sei bei CBD-Produkten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent der Rauschmissbrauch durch Rauchen ohnehin ausgeschlossen. Bei der Konsumform als Gebäck könne ein Missbrauch zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dieser sei sehr aber unwahrscheinlich:

„Diese Missbrauchsmöglichkeit ist aufgrund der nötigen Menge und der nötigen Disposition des potenziellen Konsumenten allerdings nahezu ausgeschlossen. Mangels allgemeingültiger Kriterienfür eine Rauschwirkung im strafrechtlichen Sine kann zumindest derzeit nicht jede physikalisch potenzielle Rauschmöglichkeit eine Strafbarkeit begründen.

Lidl sein lohnt sich

Damit bestätigt die Staatsanwaltschaft Heilbronn endlich das, was die Polizei und diverse Behörden ständig anzweifelten: CBD-Produkte sind verkehrsfähig. Diese Feststellung ist ebenso großartig, wie überfällig. Wir fragen uns: Wieso haben andere Staatsanwaltschaften nicht schon früher in diese Richtung argumentiert? Stattdessen sahen sich zahlreiche kleinere Hanfläden immer wieder Razzien ausgesetzt. Der Markt ist in der Tat zutiefst verunsichert. Musste wirklich erst der milliardenschwere Discounter des reichsten Mannes Deutschlands betroffen sein, damit bei den Staatsanwaltschaften der gesunde Menschenverstand einsetzt? Anscheinend. Lidl sein lohnt sich.

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