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Neueste WHO Empfehlungen zur Neu-Einstufung von Cannabis und CBD

Neueste WHO Empfehlungen zur Neu-Einstufung von Cannabis und CBD
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Marijuana Business Daily berichtet, dass die Mitgliedstaaten der UN-Suchtstoffkommission (Commission on Narcotic Drugs – CND) die Empfehlungen für Cannabis vom WHO-Expertenkomitee für Drogenabhängigkeit (World Health Organization Expert Committee on Drug Dependence’s – ECDD) erhielten. Diese waren eigentlich bereits im Dezember erwartet worden.

Von der CND wurde ursprünglich erwartet, dass sie auf ihrer Jahrestagung im März 2019 eine Neu-Einstufung von Cannabis in Betracht ziehen würde. Durch die Verzögerung seitens des ECDD könnte dies allerding noch bis 2020 dauern, um den Mitgliedstaaten zusätzliche Zeit für ihre Überprüfung zu geben. Der Bericht empfiehlt mehrere Änderungen bezüglich der Kategorisierung von Cannabis, die erhebliche Auswirkungen auf die Cannabisindustrie haben könnten:

1. Die Einstufung von Cannabis in den internationalen Kontrollabkommen über Betäubungsmittel wäre nicht mehr so restriktiv wie heute. Cannabis würde aus Schedule IV des Abkommens von 1961, der Kategorie, die den gefährlichsten Stoffen vorbehalten, gestrichen.
2. THC in allen Formen würde aus dem Abkommen von 1971 gestrichen und mit Cannabis in Schedule I des Abkommens von 1961 aufgenommen. Dies würde die Klassifizierung von Cannabis erheblich vereinfachen.
3. Reine CBD- und CBD-Zubereitungen mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,2 % würden in keiner Weise in die internationalen Kontrollabkommen über Betäubungsmittel aufgenommen.
4. Pharmazeutische Zubereitungen, die Delta-9-THC enthalten, würden, wenn sie bestimmten Kriterien entsprechen, in Schedule III des Abkommens von 1961 aufgenommen, da sie die unwahrscheinliche Gefahr des Missbrauchs bergen.

MJBizDaily erhielt eine Kopie der Empfehlungen über die Neu-Einstufung von Cannabis und cannabishaltigen Substanzen, die sie bereits überprüft haben. Diese wurden jedoch doch nicht veröffentlicht. Diese Änderungen beinhalten:

Cannabis und Cannabisharz

Im Bericht wird vorgeschlagen, Cannabis und Cannabisharz „aus Schedule IV des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (1961) zu streichen.“ Schedule IV des Abkommens von 1961, der Kategorie mit den meisten Einschränkungen, enthält gefährliche Stoffe mit extrem begrenztem oder keinem medizinischen Wert. Diesen Empfehlungen folgend, blieben Cannabis und Cannabisharz stattdessen in Schedule I. Zur Begründung der Änderung vermerkte das ECDD:

„Die dem Ausschuss vorgelegten Beweise zeigten keine besonders schädlichen Auswirkungen von Cannabis und Cannabisharz, die den Auswirkungen der anderen Stoffe in Schedule IV des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 ähnlich sind. Darüber hinaus haben Präparate von Cannabis therapeutisches Potenzial zur Behandlung von Schmerzen und anderen Krankheiten wie Epilepsie und Spastik im Zusammenhang mit Multipler Sklerose gezeigt. Im Einklang mit dem Vorstehenden sollten Cannabis und Cannabisharz auf ein Kontrollniveau eingestuft werden, das Schäden durch Cannabiskonsum verhindert und gleichzeitig nicht als Hindernis für den Zugang zu und die Forschung und Entwicklung von cannabisbezogenen Zubereitungen für den medizinischen Gebrauch dient.“

Dronabinol (Delta-9-THC) und Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-THC)

Der Bericht empfiehlt, Dronabinol und Tetrahydrocannabinol (THC und seine Isomere) „aus Schedule II der Konvention über psychotrope Substanzen (1971) zu streichen und in Schedule I des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (1961) aufzunehmen.“ Diese Empfehlungen würden die Klassifizierung vereinfachen und alle Formen von THC in die gleiche Kategorie wie Cannabis und Cannabisharz einordnen. Die mit THC verbundenen Gefahren ähneln denen von Cannabis und Cannabisharz, so dass es konsequent wäre, sie alle zusammen in derselben Kategorie zu haben, heißt es.

Der Bericht vergleicht die Neu-Einstufung mit Kokain, das in der gleichen Kategorie wie Kokablätter liegt, und Morphium in der gleichen Kategorie wie Opium. Im Falle von Isomeren von delta-9-Tetrahydrocannabinol würde die Umstellung auch vereinfachen und Konsens bringen. „Aufgrund der chemischen Ähnlichkeit jedes der sechs Isomere mit delta-9-THC ist es sehr schwierig, eines dieser sechs Isomere von delta-9-THC mit Standardmethoden der chemischen Analyse zu unterscheiden“, so der Bericht.

Extrakte und Tinkturen von Cannabis

Der Bericht empfiehlt, Extrakte und Tinkturen von Cannabis „aus Schedule I des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (1961) zu streichen.“ Der Ausschuss hat empfohlen, diese Kategorie aus dem Abkommen von 1961 zu streichen, da Extrakte und Tinkturen „verschiedene Präparate mit einer variablen Konzentration von delta-9 THC“ umfassen, wovon einige nicht psychoaktiv seien und „vielversprechenden therapeutischen Anwendungsmöglichkeiten“ haben.

Cannabidiol-Präparate

Das ECDD hatte zuvor die kritische Überprüfung reines CBDs abgeschlossen und empfohlen, es nicht ins Kontrollabkommen über Betäubungsmittel aufzunehmen. Zweifel an CBD-Präparaten, die etwas THC enthalten, blieben jedoch bestehen. Dazu heißt es im Bericht genauer:

„Der Ausschuss hat empfohlen, in Schedule I des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 eine Fußnote mit folgendem Wortlaut aufzunehmen: „Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten, stehen nicht unter internationaler Kontrolle.“

Der Ausschuss nahm auch zur Kenntnis:

„Cannabidiol kommt in Cannabis und Cannabisharz vor, hat aber keine psychoaktiven Eigenschaften und weder Missbrauchs- noch Abhängigkeitspotential. Es hat keine nennenswerten negativen Auswirkungen. Cannabidiol hat sich bei der Behandlung bestimmter behandlungsresistenter, im Kindesalter auftretender Epilepsieerkrankungen als wirksam erwiesen. Es wurde 2018 in den USA für diese Anwendung zugelassen und wird derzeit von der EU zur Zulassung geprüft.“

Pharmazeutische Zubereitungen aus Cannabis und Dronabinol

Der Ausschuss stellt fest, dass es derzeit zwei Haupttypen von Medikamenten gibt, die Delta-9-THC enthalten:

Zubereitungen, die sowohl Delta-9-THC als auch CBD enthalten, wie z.B. Sativex.
Zubereitungen, die nur Delta-9-THC als Wirkstoff enthalten, wie Marinol oder Syndros.
Da „die Beweise für die Verwendung dieser delta-9-THC-haltigen Medikamente darin bestehen, dass sie nicht mit Missbrauchs- und Abhängigkeitsproblemen verbunden sind und nicht für den nicht-medizinischen Gebrauch umgeleitet werden“ und „um den Zugang zu diesen Medikamenten nicht zu behindern“, hat der Ausschuss empfohlen, diese Medikamente nicht in die einschränkenden Kategorien Schedule I von 1961 oder Schedule II des Abkommens von 1971 aufzunehmen.

Stattdessen wurde die weniger restriktive Schedule III des Übereinkommens von 1961 empfohlen:

„Der Ausschuss hat empfohlen, dass Zubereitungen, die Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) enthalten, die entweder durch chemische Synthese oder als Zubereitung von Cannabis hergestellt werden und die als pharmazeutische Zubereitungen mit einem oder mehreren anderen Inhaltsstoffen und so zusammengesetzt sind, dass Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) nicht mit leicht verfügbaren Mitteln oder in einer Menge, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen würde, gewonnen werden kann, in Schedule III des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 aufgenommen werden.“

 

Wir erwarten mit Spannung, welche Konsequenzen die UN aus den Empfehlungen der WHO ziehen wird und wie sich diese auf das noch weltweit vorherrschende Cannabisverbot auswirken werden. Diese Empfehlungen könnten endlich die notwendigen Klarheiten im Umgang mit THC-freien Cannabisprodukten bringen und die Legalisierungswelle weiter befeuern. Denn durch diese Bewertung wurden dem eh schon labilen Konstrukt der Cannabisprohibition die tragenden Stützbalken entzogen.

Titelbild: CC-BY-SA 3.0 Reineke, Engelbert

Kommentar(2)

  1. Ich hab keine Ahnung warum die Jubel MEldungen?Hier steht doch klip und klar das Cannabis jetzt auf Stufe der Opiaten wie Fentanyl oder MEthadon etc..ist….das ist für FreizeitUSer noch immer Verboten..oder hat schon wer gesehen das sich wer Methadon herstellt ohne Strafe?.diese einstufung dient nur der Pharmaindustrie.Weil sie jetzt das Monopol beansprucht hat und bekommt.Und das CBD qwakl…ja…toll……jetzt ist das Kindergras erlaubt…super….juhuu….gegen meine Schmerzen hilft nur mit Verbindung mit THC (nicht zuviel max. 10 %) aber es muss was drin sein.Ubd ich kauf mir SICHER keiner Blüten für 300 euro im Monat…..die Pharma kann mich mal.

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