Eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, vom 8. November 2018, bestätigt die bereits seit zwei Jahrzehnten empfohlenen Grenzwerte für THC in Lebensmitteln. In einer Pressemitteilung vom 3. Juni nimmt der Europäische Industriehanfverband (EIHA) hierauf Bezug und kritisiert, bei der Festlegung der Werte und den damit verbundenen Einschätzungen sei unsauber gearbeitet, und zudem mit zweierlei Maß gemessen worden. So würden etwa Nikotin, Alkohol und Opioide weitaus weniger streng betrachtet und zudem diverse jüngere Studien ignoriert.
Würde die Risikobewertung von Alkohol, Nikotin, Koffein und Opiumalkaloiden analog zu THC durchgeführt, so der Industriehanfverband wörtlich, dürfte kein Brot und kein Orangensaft mehr in den freien Verkauf. Weiterhin ist von systematischer Ungleichbehandlung die Rede, und in der Tat scheint der etwa 40-seitigen Stellungnahme eine gewisse Voreingenommenheit, wenn nicht gar Tendenziösität zugrunde zu liegen.
Man könnte von einer besonderen Ironie sprechen, wenn Grenzwerten Grenzwertigkeit unterstellt wird. Zurecht, wie es scheint, ist man doch nachhaltige Ablehnung von Nachhaltigkeit und Ignoranz gegenüber wissenschaftlichen Arbeiten bislang eher von der Politik gewohnt, als von behördlichen Gutachtern.
Zweierlei Maß bei Grenzwerten in Lebensmitteln
Die Einführung von Grenzwerten für psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln ist zweifellos gut und sinnvoll, scheint in diesem Fall jedoch nicht gewissenhaft umgesetzt worden zu sein. Wir haben nachgeforscht und tatsächlich einige Beispiele für die These des EIHA gefunden, dass die behördlich empfohlenen Grenzwerte keinen Sinn ergeben:
- Für Getränke etwa (alkoholisch und nicht alkoholisch) gelten 5 µg (0,000005 Gramm) THC pro kg Flüssigkeit. Da die meisten Getränke auf Wasser basieren, gehen wir von einer Vergleichbarkeit mit Trinkwasser aus, und dieses darf immerhin bis zu 10 µg Blei pro Liter bzw. kg enthalten. Selbst ein Getränk mit deklariertem Hanfzusatz dürfte somit doppelt soviel Blei wie THC enthalten, was impliziert, ein nicht-tödlicher Wirkstoff sei doppelt so gefährlich, wie ein äußerst giftiges Schwermetall.
- Weiterhin enthält ein Liter handelsüblicher Orangensaft übrigens im Mittel 41 mg Methanol, also das 8.200-fache der erlaubten THC-Menge. Für die, die es nicht wissen: Methanol ist ein sogenannter Begleitalkohol, von dem man relativ leicht blind wird. Bereits 0,2% Volumenprozent davon, in einem beliebigen Getränk konsumiert, gelten als tödlich.
- Der Morphingehalt eines Stücks Mohnkuchen aus der Bäckerei liegt übrigens zwischen 50 und 1.000 µg pro Kilogramm, wobei die vom BfR empfohlene, maximal duldbare tägliche Aufnahmemengebei maximal 380 µg Morphin liegt. Morphine wie Opium und Morphium gelten als extrem giftig und süchtig machend und werden illegalerweise unter anderem als Heroin verkauft. Nun zum Vergleich: Die vom BfR empfohlene Höchstmenge an THC in “anderen Lebensmitteln”, also Essen, liegt bei 150 µg. Somit müsste man den BfR-Richtwerten entsprechend 2533 Gramm hanfbasierte Snacks verdrücken, um jene maximale Verzehrmenge in Form von THC zu überschreiten, die das Bundesinstitut für Morphium empfiehlt. Über den Daumen sind das ungefähr 15 Tüten Chips.
THC so bedenklich wie tatsächlich giftige Stoffe
Dass das BfR laut der Mitteilung des Europäischen Industriehanfverbands sechs aktuelle Studien und ein Positionspapier ignoriert hat, die dem Institut zwar bekannt waren, von diesem aber nicht berücksichtigt wurden, erscheint angesichts dieser Vergleiche wenig überraschend. Die Stellungnahme des Bundesinstituts und die darin empfohlenen Grenzwerte scheinen die Bedenklichkeit von THC als ähnlich wie, oder gar höher als die von tatsächlich giftigen Stoffen wie Methanol, Morphium oder Blei einzuordnen.
Insbesondere da Methanol, Morphium und Blei, im Vergleich zu THC, über eine wesentlich höhere Toxizität verfügen, und im Gegensatz zu diesem nachweislich eine tödliche Wirkung entfalten können, halten wir dies für potentiell gefährlich, sowie definitiv unsinnig und willkürlich.
Eine Frage der Verhältnismäßigkeit
In diesem Sinne möchten auch wir eine Empfehlung abgeben: Behördliche Gutachter haben im Akkord mit dem wissenschaftlichen Kanon zu arbeiten und zudem das Prinzip der Verhältnismäßigkeit hochzuhalten. Tun sie dies nicht, riskieren sie das Vertrauen ihrer wichtigsten Kunden zu verlieren, nämlich dem Normalverbraucher, bzw. dem gemeinen Volk, und setzen weiterhin ihre Daseinsberechtigung aufs Spiel. Für zukünftige Veröffentlichungen legen wir daher eine gründlichere und weniger stigmatische Arbeitsweise nahe, sowie davon abgeleitet einen Bullshit-Grenzwert von ≤ 0,001%.
Titelbild © felix_brönnimann – stock.adobe.com