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Dürfen Patienten mit ihrem medizinischem Cannabis ins Ausland reisen?

Dürfen Patienten mit ihrem medizinischem Cannabis ins Ausland reisen?
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Seit der Verabschiedung des Gesetzes „Cannabis als Medizin“ am 10. März 2017 ist es Ärzten in Deutschland erlaubt, neben den bisher verkehrsfähigen Cannabis-haltigen Medikamenten wie Sativex, medizinisches Cannabis auch in Form von Blüten und Extrakten zu verordnen. Auch immer mehr Staaten weltweit legalisieren die medizinische Verwendung von Cannabis. Doch nur, weil medizinisches Cannabis im Zielland erlaubt ist, gestattet dies nicht automatisch die Einfuhr aus dem Ausland. Ist es Cannabis-Patienten trotzdem möglich, mit ihrer Medizin zu reisen?

Wann kommt eine Verschreibung von medizinischem Cannabis überhaupt in Frage? 

Medizinisches Cannabis darf laut dem Bundesgesundheitsministerium an schwerwiegend kranke Patienten verschrieben werden, sofern diese entweder „austherapiert“ sind, also keine Therapiealternative zur Verfügung steht, oder sofern eine Behandlung mit Cannabis als sinnvollste Therapie angesehen wird. Hierbei muss die Cannabistherapie den Gesundheitszustand des Patienten verbessern oder Symptome eindämmen, wie beispielsweise die Schmerzen oder Spasmen bei Multipler Sklerose. 

Sobald Patienten ein Rezept vom Arzt erhalten haben, können sie es in der Apotheke abholen. Mittlerweile ist es auch möglich, das Rezept bequem bei der Cannabis Apotheke online einzulösen und das medizinische Cannabis zu bestellen. Einfach das Kontaktformular ausfüllen und das Rezept einschicken – Fertig.

Dürfen Patienten ihr medizinisches Cannabis ins Ausland mitnehmen? 

Cannabis fällt in einer Mehrzahl von Staaten unter das Betäubungsmittelgesetz. Somit unterliegt das Reisen mit medizinischem Cannabis strengen Richtlinien, die je nach Reiseziel variieren. 
Prinzipiell ist es Reisenden gestattet, ihre ärztlich verordneten Cannabispräparate ins Ausland einzuführen.Allerdings dürfen diese nur für den Eigenbedarf, also vom Patienten selbst, und in angemessener Menge mitgeführt werden. Eine Einfuhr durch Dritte ist auch, wenn eine Berechtigung durch den Patienten vorliegt, strafbar.

Reisen mit medizinischem Cannabis innerhalb des Schengen-Raums 

Innerhalb der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens ist es Bürgern gestattet, ihre medizinischen Cannabisprodukte in verhältnismäßiger Menge mitzuführen. Bedingung hierfür ist eine durch den behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens. Diese muss von der Landesgesundheitsbehörde des Ausstellungslandes verifiziert werden. 
Das Dokument ist 30 Tage gültig, auch wenn medizinisches Cannabis im Reiseziel verschreibungsunfähig ist.  Für jedes einzelne Medikament muss hierbei eine individuelle Bescheinigung vorliegen. Diese Bescheinigung berechtigt sowohl zur Ein- als auch Ausfuhr und muss daher bei der entsprechenden Reise jederzeit mitgeführt werden.
Eine entsprechenden Vordruck der Bescheinigung bietet das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)zum Download an. 

Zu den Staaten des Schengener Abkommens zählen derzeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien Spanien, Tschechien und Ungarn. In diese Länder ist eine Einfuhr von medizinischem Cannabis mit beglaubigter Bescheinigung also möglich. 

Einfuhr von medizinischem Cannabis in Staaten außerhalb des Schengener Raums 

Liegt das Reiseziel außerhalb der zuvor aufgeführten Staaten, so ist eine pauschale Aussage schwer zu treffen, da die Einfuhrbedingungen je nach Zielland variieren. Das INCB (Internationales Suchtstoffkontrollamt) bietet jedoch eine Zusammenfassung vonvermehrt zutreffenden Vorschriften an. Laut dieser beträgt die maximale Reisedauer mit Betäubungsmitteln wie medizinischem Cannabis im Regelfall 30 Tage. Der verschreibende Arzt muss hier ebenfalls eine Bescheinigung ausstellen, allerdings mehrsprachig und idealerweise in der Landessprache des Urlaubsziels. Die Bescheinigung soll hierbei „Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enth[a]lt[en]“ und muss von der Landesgesundheitsbehörde des Ziellandes verifiziert werden. Liegt eine beglaubigte Bescheinigung vor, ist diese bei der Reise mitzuführen. 

Allerdings ist die Einfuhrmenge von Betäubungsmitteln oftmals begrenzt, einige Staaten verbieten den Import auch generell. Dementsprechend sollten sich Patienten über die Importbestimmungen von Betäubungsmitteln oder medizinischem Cannabis des Urlaubsziels erkundigen. Zudem dürfen die Richtlinien eines möglichen Transitstaates nicht vernachlässigt werden. Bei Reisen in die USA empfiehlt es sich, die Gesetze der verschiedenen Bundesstaaten zu beachten.
Für die genaue Rechtslage des Reiseziels kann die entsprechende Botschaft kontaktiert werden. Auch das INCB bietet Informationen zu den Richtlinien einiger Staaten an.  

Sollte die Einfuhr des Cannabis-haltigen Medikaments trotz Verkehrsfähigkeit im Zielland unzulässig sein, so können sich Patienten entsprechendes durch Ärzte verschreiben lassen.
Ist jedoch jegliche Form von medizinischem Cannabis im Zielland illegal, so bleibt als letzte Möglichkeit eine „Ein- und Ausfuhrgenehmigung“ durch die Bundesopiumstelle, welche allerdings selten ausgestellt wird.

Titelbild © iana_kolesnikova – stock.adobe.com

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